Gesetzlicher Rahmen ab Juni 2020

Gesetzeslage zum Handel und Einsatz von Wildpflanzen

Das Saatgutverkehrsgesetz /SaatG und die Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) regeln das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen. Enthalten die Mischungen Wildformen von Futtergräsern und -leguminosen greift die ErMiV. Diese erlaubt aussschließlich das In-Verkehr-Bringen von Arten aus dem Ursprungsgebiet (UG), in dem die Ansaat stattfinden soll. Allerdings dürfen - bei mangelnder Verfügbarkeit - bis 2024 die für die Mischung verwendeten Arten auch noch aus benachbarten UGs in Verkehr gebracht werden.

Die Verantwortung für das Ausbringen von Saatgut liegt beim Anwender. Enthält eine Mischung für die freie Landschaft  Arten, die nicht aus dem Vorkommensgebiet stammen,  ist dafür eine Ausnahmegenehmigung nach §40 BNatschG bei den zuständigen Naturschutzbehörden einzuholen.